Wer heilt, hat recht!
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Verbandstoffe können bei medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Nach Arzneimittel-Richtlinie Anlage Va werden drei Produktgruppen unterschieden:
Verbandmittel zum Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren (Teil 1)
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, z. B. feuchthaltend, reinigend, geruchsbindend (Teil 2)
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können (Teil 3).
„Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ können nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn die Hersteller zuvor die Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie beim G-BA beantragt haben und dieser positiv über den Antrag entschieden hat.
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung festgelegt, wonach die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bis zum 2. Dezember 2024 auch ohne Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig waren. Es war vorgesehen, diese Regelung mit einem neuen Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) fortzuschreiben. Dieses neue Gesetz wird aber nun aufgrund des Koalitionsbruchs voraussichtlich nicht mehr kommen.
Eindeutig als sonstige Produkte zur Wundbehandlung klassifiziert wurden vom G-BA bisher „nicht formstabile Zubereitungen“, z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele in der Tube/Flasche. Diese sollten nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.
Voraussichtlich werden auch Produkte mit antimikrobiell wirkenden Substanzen wie Silber, Honig und Polihexanid - sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird - sowie Sucrose-Octasulfathaltige Produkte zu dieser Gruppe gehören.
Die Informationen des G-BA als zuständiger Institution finden Sie unter:
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